Über DEUTSCHE ZUKUNFT - DZ

Satzung

1.    Name, Sitz und Zweck

 

Die Partei führt den Namen  DEUTSCHE  ZUKUNFT. Sie führt die Zusatzbezeichnung im Sinne des Parteiengesetzes "DZ ".

DEUTSCHE ZUKUNFT  ist eine demokratische Partei in der Bundesrepublik Deutschland. Sie hat den Zweck, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen auf allen politischen Ebenen an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

Sie ist Partei im Sinne des Grundgesetzes und wirkt auf dessen Grundlage. Ihr Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

Der Sitz der Partei ist Gera.

Dieses Statut übernehmen analog alle neu zu gründenden Gliederungen.

 

2.    Mitgliedschaft

 

Mitglied der Partei kann sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und deutscher Staatsbürger ist, sich zu den Grundsätzen des Programms der Partei bekennt, ihr Statut anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist.

Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem Vorstand einer Gliederung der Partei. Die Mitgliedschaft wird nach Bestätigung durch den  zuständigen Vorstand wirksam und durch die Aushändigung der Mitgliedskarte dokumentiert, es sei denn, es liegt ein Einspruch gegen die Mitgliedschaft vor. Dieses Verfahren gilt nach Ablauf der in 2. (3) bzw. 2.(7) geregelten Fristen auch für vormalige Mitglieder bzw. für jene, denen der Eintritt verwehrt wurde.

Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung des Eingangs der Eintrittserklärung beim zuständigem Vorstand der Gliederung sowie den übergeordneten Vorständen, hat jedes Mitglied der Partei ein Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Dieser ist begründet bei der zuständigen Schiedskommission geltend zu machen. Lehnt die Schiedskommission den Einspruch ab, so wird die Mitgliedschaft uneingeschränkt wirksam. Gegen die Entscheidung der Schiedskommission können die Verfahrensbeteiligten Widerspruch bis zur Bundesschiedskommission einlegen. Eine wirksam gewordene Mitgliedschaft und die entsprechenden Mitgliederrechte bleiben bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens unberührt. Die Bundesschiedskommission entscheidet endgültig. Kommt eine Mitgliedschaft im Ergebnis eines Schiedsverfahrens nicht zustande, so kann die/der davon Betroffene frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Eintrittserklärung abgeben.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,  Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand einer Gliederung zu erklären. Die Rückgabe der Mitgliedskarte gilt als Austrittserklärung. Befindet sich des Mitglied mit seiner Beitragszahlung 3 Monate in Verzug, so erfolgt der Ausschluss aus der Partei, sofern zuvor durch den zuständigen Vorstand die Begleichung der Beitragsrückstände angemahnt und der/dem Betreffenden ein Gespräch angeboten und dabei keine Verständigung nach 3.(2)erzielt wurde. Der Vorstand stellt den Austritt fest und teilt dies der/dem Betreffenden mit. Legt das Mitglied Widerspruch gegen diese Feststellung bei der Schiedskommission ein, bleibt seine Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung unberührt.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen das Statut der Partei oder erheblich gegen die Grundsätze des Programms verstoßen und damit der Partei schweren Schaden zugefügt hat.

Ordnungsmaßnahmen sind die Rüge, die Verwarnung und der Ausschluss.  Eventuell notwendige gesetzliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.

Eine Ordnungsmaßnahme kann nur eine Schiedskommission im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens entsprechend der Schiedsordnung der Partei beschließen. Dabei ist eine Frist für einen möglichen Wiedereintritt zu bestimmen. Die Ordnungsmaßnahme ist schriftlich zu begründen und den Verfahrensbeteiligten entsprechend den Maßgaben der Schiedsordnung zuzustellen. Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist bei der zuständigen Schiedskommission zu beantragen. Die Zuständigkeit wird in der Schiedsordnung geregelt. Antragsberechtigt sind Mitglieder.

Gegen den Entscheid der Schiedskommission besteht das Recht auf Einspruch bei der Schiedskommission  nächst höherer Ebene bis zur Bundesschiedskommission der Partei, deren Entscheidung endgültig ist.

3.     Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Grundlegendes Arbeitsprinzip der Partei ist der demokratische Zentralismus. In diesem Sinne ergeben sich für jedes Mitglied die nachstehenden Rechte und Pflichten.

(1) Jedes Mitglied hat das Recht

an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei uneingeschränkt mitzuwirken, im Besonderen durch seine Beteiligung am Diskussionsprozess, an Urabstimmungen, an Wahlen zu den Parteiorganen und Gremien aller Gliederungen sowie durch Anträge;

sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und umfassend und wahrheitsgemäß informiert zu werden;

zu allen Parteiangelegenheiten ungehindert Stellung zu nehmen, Vorschläge öffentlich zu unterbreiten und Anträge an die Gremien und Organe aller Ebenen der Partei zu stellen;

für die Propagierung seiner politischen Auffassungen die Informations- und Kommunikationsmedien der Partei zu nutzen;

im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen;

auf Anhörung sowohl bei Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen als auch bei der Verhandlung von Schiedskommissionen, die einen sie oder ihn betreffenden Antrag auf Ordnungsmaßnahmen behandeln;

an der Arbeit von Arbeitskreisen und Kommissionen der Organe und Gremien der Partei in geeigneter Weise mitzuwirken;

innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben und sich selbst zur Kandidatur vorzuschlagen;

sich frei und selbstbestimmt in einer Organisation der Basis politisch zu engagieren;

in Arbeits- und Interessengemeinschaften mitzuwirken und selbst welche zu initiieren;

sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke der gemeinsamen Einflussnahme im Rahmen des Statuts und der Grundsätze des Programms der Partei eigenständig zu vereinigen (in Plattformen, Fraktionen, Foren u.a.);

an der Aufstellung von Kandidatlnnen der Partei für die Parlamente und kommunalen Vertretungskörperschaften aller Ebenen mitzuwirken und sich selbst um eine solche Kandidatur zu bewerben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und das Statut einzuhalten;

die statutengemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren;

regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Finanzordnung zu entrichten. Die Mitgliederversammlungen bzw. Vorstände können auf Antrag teilweise oder vollkommen von der Pflicht zur Beitragszahlung zeitlich befristet befreien.

Seine Rechte aktiv wahrzunehmen

Von jedem Parteimitglied wird erwartet, dass es sich den Zielen und Grundsätzen der Partei entsprechend innerhalb wie außerhalb der Partei solidarisch und tolerant verhält.

 

4.     Gleichstellung

 

Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei.

Es sind politische und organisatorisch-technische Bedingungen zu schaffen, dass Alleinerziehende und Familien mit Kindern sich aktiv in das politische Leben der Partei einbringen können.

Jede/r hat das Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen und Plenen durchzuführen.

Es sind politische und organisatorisch-technische Bedingungen zu schaffen, dass Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt an den politischen Willensbildungsprozessen in der Partei teilnehmen und ihre aktive Mitarbeit praktisch verwirklichen können.

 Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung oder Ausgrenzung ist entschieden zu begegnen.

 

5.    Mitwirkung von SympathisantInnen

 

Nichtmitglieder, die sich für politische Ziele und Projekte der Partei engagieren (Sympathisantlnnen), können in Gliederungen und Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte wahrnehmen. Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die jeweiligen Gliederungen.

Die folgenden Mitgliederrechte können in Gliederungen auf SympathisantInnen übertragen werden:

Mitwirkung an der Meinungs- und Willensbildung der Partei durch Mitberatung, Antragstellung und Abstimmung,

aktives Wahlrecht bei Wahlen von Gremien, Organen und Delegierten,

sowie aktives und passives Wahlrecht bei Delegiertenwahlen mit Ausnahme der Wahlen zu Vertreterversammlungen für die Nominierung von KandidatInnen für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften.

Nicht übertragen werden können auf Nichtmitglieder

das Stimmrecht bei Urabstimmungen, bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, über Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen und Vermögen und über Haftungsfragen,

das passive Wahlrecht bei Wahlen zu Vorständen, Schieds- und Finanzrevisions-kommissionen und bei Delegiertenwahlen zu Vertreterversammlungen für die Nominierung von KandidatInnen für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften

das aktive Wahlrecht bei der Nominierung von KandidatInnen für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften.

Die Übertragung von Mitgliederrechten auf SympathisantInnen bedarf in den Gliederungen der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung. Der Beschluss muss den Umfang der zu übertragenen Rechte genau bestimmen und die SympathisantInnen benennen, auf welche diese Mitgliederrechte für den Verlauf der Versammlung übertragen werden sollen. Beides ist im Protokoll auszuweisen. Der Beschluss gilt nur für die Dauer der jeweiligen Tagung. Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten.

Über die Rechte von Sympathisantlnnen in den offen tätigen Zusammenschlüssen der Partei, insbesondere auch bei Wahlen, bestimmen deren Satzungen.

 

6.     Gliederung

 

Die Partei gliedert sich in Landesverbände, nachgeordnete Gebietsverbände und Kreisverbände. Diese können auf Grund besonderer Gegebenheiten sich jeweils nochmals untergliedern, allerdings ist dazu ein begründeter schriftlicher Antrag an die übergeordnete Gliederung zu stellen. Die kleinste Gliederung stellt die Basisorganisation dar.

Landesverbände

Die Partei untergliedert sich in Landesverbände. Die Untergliederung orientiert sich an der föderalen Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland. Über die Bildung von Landesverbänden beschließt der Bundesparteitag.

Landesverbände führen den Namen: " DEUTSCHE ZUKUNFT  Landesverband [Ländername]". Sie haben das Recht, die Zusatzbezeichnung "DZ" an der Stelle zwischen  DEUTSCHE ZUKUNFT  und dem Ländernamen zu führen oder nicht zu verwenden. Die Zusatzbezeichnung kann im Wahlverfahren und in der Wahlwerbung (laut Parteiengesetz §4 (1), Satz 2) weggelassen werden.

Die Landesverbände haben keine Satzungsautonomie. Zwingende Abweichungen sind in Absprache mit dem Bundesvorstand jedoch möglich, wenn ein schriftlich begründeter Antrag vorliegt und diesem durch den Bundesvorstand stattgegeben wird.

Die Landesverbände entwickeln im Rahmen des Parteiprogramms eine ihren regionalen Bedingungen entsprechende Programmatik.

Landesverbände können sich in Gebietsverbände (Kreisverbände u.a.) untergliedern. Über die Bildung von nachgeordneten Gebietsverbänden beschließt der Landesparteitag. Die Bildung der nachgeordneten Gebietsverbände ist auf die Sicherung einer umfassenden Mitwirkung des einzelnen Mitgliedes an der Willensbildung der Partei gerichtet.

Nachgeordnete Gebietsverbände

Die Gebietsverbände schaffen sich ihre Organe und Gremien im Rahmen der Satzung des Landesverbandes und des Parteistatuts.

Die Delegiertenkonferenz bzw. die Gesamtmitgliederversammlung des Gebietsverbandes wählt entsprechend einem Delegiertenschlüssel die Delegierten zum Landes- und zum Bundesparteitag.

Gebietsverbände können beschließen, sich zur Sicherung einer umfassenden Mitwirkung des einzelnen Mitgliedes an der Willensbildung der Partei in Organisationen der Basis zu untergliedern.

Organisationen der Basis

Mitglieder können eine Organisation der Basis sowohl nach territorialen Gesichtspunkten, als auch in Betrieben und Einrichtungen, oder nach bestimmten politischen Themenfeldern oder sozialen Interessen bilden. Eine Organisation der Basis gliedert sich in einen übergeordneten Verband ein.

 Organisationen der Basis führen Mitgliederversammlungen durch und wählen Delegierte zur Gebietsdelegiertenkonferenz. Sie können Untergruppen bilden und sich in Orts- oder Gemeindeverbänden zusammenschließen. Diese sind keine Gliederungen der Partei.

Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen

Gliederungen, die in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, das Statut oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch Beschluss der Delegiertenkonferenz (bzw. Gesamtmitgliederversammlung) der übergeordneten Parteigliederung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gewählten Delegierten bzw. der Mitglieder.

Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt.

 

Gegen den Auflösungsbeschluss besteht ein Widerspruchsrecht bei der zuständigen Schiedskommission. Gegen deren Entscheidung kann Widerspruch bis zur Bundesschiedskommission eingelegt werden. Bis zur abschließenden Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit der Gliederung ausgesetzt.

7.     Zusammenschlüsse

 

Mitglieder und Gruppen der Partei haben das Recht, sich in regionalen und bundesweiten Zusammenschlüssen zu vereinigen, die sich auf der Basis von gemeinsamen spezifischen sozialen Interessen, bestimmten politischen Themen- und Tätigkeitsfeldern oder Weltanschauungen bilden.

Derartige Zusammenschlüsse können sich im Rahmen des Parteistatuts eine eigene Satzung geben. Sie können einen eigenen Namen führen, der eindeutig ihre Zugehörigkeit zur Partei ausweist. Sie sind prinzipiell offen und öffentlich politisch tätig. Arbeits- und Interessengemeinschaften zeigen ihre Bildung und ihr Wirken dem Vorstand der Gliederung, in welcher sie aktiv sind bzw. werden wollen, an. Der Vorstand kann gegen die Bildung einer AG/IG Einspruch bei der Schiedskommission erheben, wenn er die Voraussetzung für ihre Bildung nicht für gegeben hält.

Die politische Tätigkeit der Zusammenschlüsse muss sich im Rahmen der Grundsätze des Programms der Gesamtpartei bewegen. Sie können eigenständige politische Erklärungen in ihrem Namen abgeben und selbstbestimmt ihre Beziehungen zu anderen politischen Vereinigungen entwickeln. Zusammenschlüsse können anderen Vereinigungen oder Dachorganisationen auf Grund eines Beschlusses ihrer Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Vorstand der zuständigen Gliederung beitreten.

Zusammenschlüsse sind keine Gliederungen der Partei im Sinne des Statuts. Landes- oder bundesweit tätige Zusammenschlüsse bringen sich auf allen Ebenen der Parteigliederung unmittelbar in den politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess ein.

Für ihre politische Tätigkeit können Zusammenschlüsse im Rahmen der Finanzplanung der entsprechenden Gliederung Mittel beantragen. Die Zusammenschlüsse erstellen einen Jahresplan über die eigenverantwortliche Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel. Sie unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechenschaftslegung gegenüber den zuständigen Vorständen und der Prüfung durch die Finanzrevisionskommissionen der Partei.

Zusammenschlüssen, die in ihren Satzungen, Beschlüssen oder ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die politischen Grundsätze der Partei bzw. deren Statut verstoßen, kann durch die Delegiertenkonferenz der jeweiligen Gliederung mit einer Zweidrittelmehrheit der Delegierten das Recht abgesprochen werden, als Struktur der Partei politisch aufzutreten. Gegen eine solche Entscheidung haben die betroffenen Zusammenschlüsse Widerspruchsrecht bei der ständigen Schiedskommission.

Arbeitsgruppen, Kommissionen und Ausschüsse, die von Organen der Partei als deren Arbeitsstrukturen gebildet werden, sind keine Zusammenschlüsse im Sinne dieses Abschnittes.

 

8.     Bundesorgane

 

Organe der Partei auf Bundesebene sind:

Bundesparteitag

Parteivorstand

Parteirat

 

I. Der Bundesparteitag

Der Bundesparteitag ist das höchste Organ der Partei. Er wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Seine Wahlperiode dauert bis zur Konstituierung des folgenden Parteitages. Unter besonderen Umständen kann die Wahlperiode eines Parteitages durch gemeinsamen Beschluss von Parteivorstand und Parteirat um bis zu acht Wochen verlängert werden.

Der Parteitag ist ein ständiges Organ der Partei, das innerhalb seiner Wahlperiode zu mehreren Tagungen zusammentreten kann. Seine Arbeitskreise und Kommissionen können während der Wahlperiode auch außerhalb von Tagungen des Plenums tätig werden. Ihre Aufgabe ist es, Anträge an den Parteitag zu beraten und Beschlussfassungen des Parteitages, einschließlich des folgenden  und des Parteivorstandes vorzubereiten.

Mit Einberufung einer Tagung des Parteitages ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Der Parteitag tagt öffentlich. Zu einzelnen Tagungsordnungspunkten kann der Parteitag in geschlossener Sitzung beraten.

Die Einberufung des Parteitages hat mindestens zwölf Wochen vor seiner ersten Tagung, spätestens jedoch zwölf Wochen vor dem Ende der regulären Wahlperiode des vorhergehenden Parteitages mit einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Mit der Bekanntmachung der Einberufung eines Parteitages beginnen die Delegiertenwahlen entsprechend dem zugleich zu veröffentlichenden Beschluss über den Delegiertenschlüssel.

Einzelne Delegierte des Parteitages können von den delegierenden VertreterInnenversammlungen jederzeit abgewählt und deren Mandate durch eine Neuwahl vergeben werden.

Beruft der Parteivorstand nicht spätestens zwölf Wochen vor dem Ende der regulären Wahlperiode den neuen Parteitag ein, können der Parteirat oder ein Viertel der Parteitagsdelegierten oder ein Fünftel der Mitglieder ein Organisationskomitee bilden, das den Parteitag einberuft.

Die Tagung eines konstituierten Parteitages wird durch den Parteivorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Einberufung der Tagung erfolgt schriftlich mindestens zehn Wochen vor dem Tagungstermin. Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn über 50% der gewählten Delegierten anwesend sind.

Eine Tagung des Parteitages muss vom Parteivorstand auf Verlangen von einem Viertel der Parteitagsdelegierten, von zwei Dritteln der Mitglieder des Arbeitspräsidiums oder von zwei Dritteln der Mitglieder des Parteirates einberufen werden. Kommt der Parteivorstand diesem Verlangen nicht innerhalb von 4 Wochen nach, so können die die Einberufung Fordernden ein Organisationskomitee bilden, das die Tagung des Parteitages einberuft.

In besonderen politischen Situationen kann der Parteivorstand eine außerordentliche Tagung des Parteitages ohne Wahrung der Einladungsfristen mit einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Auf einer außerordentlichen Tagung dürfen nur Fragen behandelt und Beschlüsse gefasst werden, die unmittelbar mit dem Grund ihrer Einberufung zusammenhängen.

Der Bundesparteitag nimmt Stellung zu internationalen und nationalen Fragen und beschließt die politische Strategie und die Grundlinien der aktuellen Politik der Partei. Er nimmt die Berichte des Parteivorstandes, der Bundesschiedskommission und der Bundesfinanzrevisionskommission entgegen. Der Parteitag bezieht Stellung zur parlamentarischen Arbeit der Partei. Der Parteitag entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen.

Der Bundesparteitag beschließt über Programm und Statut mit einer Zweidrittelmehrheit der Delegierten. Er beschließt ferner mit einfacher Mehrheit:

die Finanzordnung und die Ordnung über die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen;

die Schiedsordnung;

die Rahmenwahlordnung zu den Parteiwahlen;

das Wahlprogramm für Bundestags- und Europawahlen;

über die Durchführung von Urabstimmungen.

Die Finanzordnung und die Schiedsordnung sind Bestandteile des Statuts.

Der Schlüssel für die Wahl der Delegierten zum Parteitag wird vom Parteivorstand im Einvernehmen mit dem Parteirat beschlossen. Er berücksichtigt in erster Linie die Mitgliederstärke der delegierenden Verbände.

Delegierende Verbände sind in Bundesländern ab 2.000 Mitgliedern die nachgeordneten Gebietsverbände, bei unter 2000 Mitgliedern die Landesverbände. Auf angefangene 300 Mitglieder entfällt ein Mandat. Delegieren die nachgeordneten Gebietsverbände, erhält jeder Gebietsverband mindestens zwei Mandate; delegieren die Landesverbände, erhält jeder Landesverband mindestens vier Mandate. Die ordentlichen Parteitagsdelegierten werden zu mindestens 80 Prozent durch die Gebietsverbände gewählt.

Arbeits- und Interessengemeinschaften und ähnliche innerparteiliche thematische Zusammenschlüsse, die von besonderer politischer Bedeutung für den Meinungs- und Willensbildungsprozess der Gesamtpartei sind, können im Delegiertenschlüssel Mandate für die Entsendung ordentlicher Delegierter zuerkannt werden. Ihre Bedeutung für die Partei misst sich an der Bedeutsamkeit der bearbeiteten Themenfelder für die Politikentwicklung, an der Festigkeit ihrer Struktur und deren Ausdehnung im Bundesverband sowie an der Anzahl der in ihnen engagierten Mitglieder und SympathisantInnen. Sie wählen ihre ordentlichen Delegierten auf Bundesdelegiertenkonferenzen bzw. Hauptversammlungen. Die Anzahl dieser Mandate darf höchstens 20 % der stimmberechtigten Parteitagsdelegierten betragen.

Als TeilnehmerInnen mit beratender Stimme gehören zum Parteitag:                                                                                                                                                                                                                                  

Mitglieder des Parteivorstandes,

Mitglieder des Parteirates,

der/die Ehrenvorsitzende,

Mitglieder der Bundesschiedskommission,

Mitglieder der Bundesfinanzrevisionskommission,

Mitglieder der Bundestagsfraktion,

Abgeordnete der Partei im Europäischen Parlament,

Landesvorsitzende und Fraktionsvorsitzende der Landtagsfraktionen

Sofern sie nicht Delegierte sind

 Der Bundesparteitag wählt in geheimer Wahl:

die/den Parteivorsitzende/n,

mindestens einen stellvertretende Parteivorsitzende,

den/die Generalsekretär/in,

den/die Bundesgeschäftsführer/in,

den/die Sprecher/in

mindestens drei weitere Mitglieder/in

die Bundesschiedskommission,

die Bundesfinanzrevisionskommission.

sowie bei entsprechender Mitgliederstärke bis zu zehn weitere Mitglieder/in

Der Parteitag kann eine/n Ehrenvorsitzende/n der Partei wählen. Die/der Ehrenvorsitzende kann an den Tagungen des Parteitages, des Parteivorstandes und des Parteirates mit beratender Stimme teilnehmen.

 Es liegt in der Verantwortung der Arbeitskreise, Kommissionen und des Parteivorstandes, die durch das Plenum des Parteitages zu behandelnden und zu beschließenden Grundsatzdokumente den Mitgliedern und Sympathisantlnnen zur öffentlichen Diskussion zu unterbreiten. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind bis spätestens acht Wochen vor der Tagung des Parteitages zu publizieren.

Anträge an den Parteitag können von einzelnen Mitgliedern, von Mitgliedergruppen und Gliederungen sowie von Zusammenschlüssen der Partei gestellt werden. Zur Behandlung im Plenum gelangen sie auf Antrag eines Arbeitskreises oder einer Kommission des Parteitages oder durch die Unterstützung von 15 Delegierten. Anträge an den Parteitag sind bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung einzureichen, damit sie zur Behandlung im Plenum gelangen können. Den Delegierten sind die Anträge bis drei Wochen vor der Tagung zuzustellen.

Nach Antragsschluss können noch Dringlichkeits- oder Initiativanträge in die Tagung des Bundesparteitages eingebracht werden. Sie bedürfen der Unterstützung durch mindestens 10 Delegierte. Über ihre Behandlung entscheidet das Plenum auf Empfehlung der Antragskommission mit einfacher Mehrheit.

Das Beschlussprotokoll sowie Protokolle über Verhandlungen des Parteitages, die Wahlen betreffen, sind schriftlich auszufertigen und durch den/die Bundesgeschäftsführer/in und die/den Vorsitzende/n des Parteitagspräsidiums zu beurkunden Die Beschlüsse des Parteitages sind innerhalb von drei Wochen zu veröffentlichen.

II. Der Parteivorstand

Der Parteivorstand ist das höchste politische Organ zwischen den Tagungen des Parteitages. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beschließt nach Maßgabe des Parteiprogramms und der Beschlüsse des Bundesparteitages über Art und Weise des Eingreifens der Partei in das aktuelle politische Geschehen, berät über parlamentarische und außerparlamentarische Aktionen und wirkt für die politisch-organisatorische Umsetzung der Beschlüsse. Der Parteivorstand entwickelt und koordiniert die Beziehungen zu ausländischen Parteien und Organisationen. Er wird von den Gliederungen und Zusammenschlüssen über deren Beziehungen zu ausländischen Parteien und Organisationen informiert und konsultiert. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist berechtigt, auf Hinweis des Vereinsregisters Satzungsbestimmungen, die der Eintragung entgegenstehen oder für die Eintragung erforderlich sind, zu korrigieren, zu ändern und zu ergänzen.

Er wird geleitet von dem/der Parteivorsitzenden, der/die die Partei nach außen und im Rechtsverkehr vertritt. Der/die Vorsitzende ist gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt. Die/der Parteivorsitzende, ihre/seine gleichfalls direkt vom Parteitag gewählten Stellvertreter/innen, der/die Bundesgeschäftsführer/in und der/die Bundesschatzmeister/in sind Mitglieder des Parteivorstandes und Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Neben der/dem Vorsitzenden können auch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB die Partei nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.

Der Parteivorstand besteht außerdem aus den weiteren Mitgliedern im Sinne von Ziffer 9 (12) dieses Statutes, die jedoch nicht Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind.

Ist ein/e vom Parteitag gewählte/r Amtsträger/in nicht willens oder nicht in der Lage, sein/ihr Parteiamt auszuüben, so kann der Parteivorstand eines seiner Mitglieder mit der amtierenden Wahrnehmung dieses Parteiamtes beauftragen oder andere Parteimitglieder kooptieren. Der Parteivorstand kann der/dem Parteivorsitzenden wie den anderen vom Parteitag in ein Parteiamt gewählten Mitgliedern des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder das Misstrauen aussprechen. In diesem Fall ist eine Tagung des Parteitages innerhalb einer Woche einzuberufen und kurzfristig durchzuführen. Bis zu dessen Entscheidung ist die/der Betreffende vom Parteiamt entbunden.

Der Parteivorstand ist dem Bundesparteitag rechenschaftspflichtig. Ferner ist er verpflichtet, über seine Tätigkeit und seine Beschlüsse den Parteirat ausreichend und rechtzeitig zu informieren sowie dessen Empfehlungen und Einsprüche zuprüfen. Ein Einspruch des Parteirates verpflichtet den Parteivorstand, nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Ist der Parteivorstand entgegen dem Einspruch des Parteirates von der Richtigkeit seiner politischen Entscheidungen überzeugt, kann er diesen mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder zurückweisen. Hält der Parteirat seinerseits mit einer Mehrheit von Zwei Dritteln seiner Mitglieder an dem Einspruch fest, und weist der Parteivorstand diesen Einspruch mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder erneut zurück, so hat der Parteivorstand innerhalb einer Woche eine Tagung des Parteitages zur Klärung einzuberufen. Die Mitglieder des Parteivorstandes sind verpflichtet, auf Antrag des Parteirates einzeln oder vollzählig an dessen Beratungen teilzunehmen.

Der Parteivorstand entwickelt seine politische Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit den Parlamentsfraktionen und den Landesvorständen sowie den Kommissionen und Arbeitskreisen des Bundesparteitages. An seinen Beratungen nehmen der/die Leiter/in der Geschäftsstelle, die/der Vorsitzende der Fraktion im Bundestag, die SprecherInnen des Parteirates und der/die Pressesprecher/in als Gäste mit beratender Stimme teil. Weitere Gäste können an den Beratungen des Vorstandes auf Antrag teilnehmen; ihnen kann Rederecht gewährt werden.

Die Tätigkeit des Parteivorstandes ist öffentlich und transparent zu gestalten. Tagesordnung, Inhalt, Diskussion und Ergebnisse der Tagungen des Parteivorstandes sind in der Regel unverzüglich zu veröffentlichen.

Der Parteivorstand schafft sich zur Realisierung seiner Aufgaben eine Bundesgeschäftsstelle.

Der Parteivorstand arbeitet mit den zentralen finanziellen Mitteln der Partei auf der Grundlage des Finanzplanes und der Finanzordnung. Er erstattet jährlich in besonderer Verantwortung der/des vom Parteitag gewählten Bundesschatzmeisterin/s öffentlich Bericht über die Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel und die Verwaltung des Parteivermögens. Dem/der Bundesschatzmeister/in obliegt die Aufsicht über die finanz- und vermögenspolitischen Entscheidungen.

 

III. Parteirat

Der Parteirat wird gebildet durch geheim gewählte VertreterInnen der Landesverbände, von bundesweit tätigen Zusammenschlüssen, des Rates der Alten sowie der Bundestagsfraktion. Der Parteirat wird analog  den Wahlen des Bundesvorstandes für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Der Parteirat ist ein Organ der Gesamtpartei mit Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Parteivorstand. Die analytische Arbeit des Parteirates bezieht sich auf die Erfahrungen bei der Umsetzung von Beschlüssen des Parteivorstandes innerhalb der Landesverbände, Interessen- und Arbeitsgemeinschaften. Der Parteirat hat die Aufgabe, wesentliche politische Konfliktfelder innerhalb der Partei zu benennen, die unterschiedlichen Positionen zu diskutieren und Vorschläge für den praktischen Umgang mit diesen Konflikten zu entwickeln, um die Politikfähigkeit der Partei zu befördern. Er nimmt zur Tätigkeit des Parteivorstandes Stellung, kontrolliert sie, unterstützt diese durch Vorschläge und kann nötigenfalls seinen Einspruch geltend machen. Der Parteirat ist durch den Parteivorstand zu konsultieren vor Beschlüssen mit weitreichenden politischen Konsequenzen. Der Einspruch des Parteirates gegen Beschlüsse des Parteivorstandes, die seines Erachtens gegen die vom Parteitag formulierte politische Richtlinie oder gegen den Finanzplan verstoßen, hat orientierenden Charakter. Er verpflichtet den Parteivorstand, nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Wird ein Einspruch des Parteirates vom Parteivorstand mit zwei Dritteln seiner Mitglieder zurückgewiesen, so kann dieser seinerseits mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder auf dem Einspruch bestehen. Weist der Parteivorstand den Einspruch mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder erneut zurück, so hat er innerhalb einer Woche eine Tagung des Parteitages zum frühestmöglichen Termin einzuberufen.

Der Parteirat kann mit zwei Dritteln seiner Mitglieder vom Parteivorstand die Einberufung einer Tagung des Parteitages verlangen.

Der Parteirat bestätigt auf Vorschlag des Parteivorstandes den Delegiertenschlüssel für die Wahlen zum Parteitag.

Der Parteirat widerspiegelt die wirksamsten in der Partei vorhandenen Positionen und Strömungen. Die VertreterInnen der Landesverbände  werden auf den Landesparteitagen geheim gewählt. Sie stellen mindestens zwei Drittel der Gesamtmitglieder des Parteirates. Die Vertreterlnnen von bundesweit tätigen Zusammenschlüssen werden entsprechend der diesen zuerkannten Mandaten auf Bundesdelegiertenkonferenzen oder Hauptversammlungen dieser Zusammenschlüsse geheim gewählt. Die delegierenden Gremien können ihre VertreterInnen im Parteirat jederzeit abwählen und in geheimer Wahl neue bestimmen, müssen aber gegebenenfalls spätestens nach vier Jahren ihr Mandat bestätigen. Über die Zusammensetzung des Parteirates (Vertreterschlüssel) beschließt der Bundesparteitag spätestens nach zwei Wahlperioden.

Der Parteirat tagt mindestens einmal in drei Monaten.

Zu Mitgliedern des Parteirates können nicht gewählt werden:

Mitglieder des Parteivorstandes,

Mitglieder der Bundesschiedskommission und der Bundesfinanzrevisionskommission

Der Parteirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder zwei gleichberechtigte SprecherInnen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Rahmen des Finanzplanes werden für seine Tätigkeit finanzielle Mittel bereitgestellt.

Als ständige Gäste mit beratender Stimme sind zu den Tagungen des Parteirates die Mitglieder des Parteivorstandes einzuladen. Über die Teilnahme weiterer Gäste und die Erteilung des Rederechtes entscheidet der Parteirat auf Antrag.

Die Tätigkeit des Parteirates ist öffentlich und transparent zu gestalten. Tagesordnung, Inhalt, Diskussion und Ergebnisse der Tagungen des Parteirates sind in der Regel  unverzüglich zu veröffentlichen.

9.    Schiedskommissionen

 

Auf Bundes- und Landesebene werden Schiedskommissionen gewählt. Die den Landesverbänden nachgeordneten Gebietsverbände können Schiedskommissionen bilden. Die Schiedskommissionen werden durch die Parteitage bzw. Delegiertenkonferenzen oder Gesamtmitgliederversammlungen der jeweiligen Gliederung gewählt.

Die Schiedskommissionen entscheiden Streitfälle in der Partei hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Statuts und nachrangiger Ordnungen (Wahl-, Geschäfts-, Finanzordnungen), hinsichtlich Wahlen, Organisations- und Verfahrensfragen. Sie entscheiden über Einsprüche und Widersprüche von Mitgliedern und Vorständen gegen die Tätigkeit und gegen Beschlüsse von Gremien und Organen der Partei, gegen Entscheidungen von Schiedskommissionen unterer Parteiebenen, einschließlich Ausschlüssen aus der Partei, Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen und Zusammenschlüsse sowie über die Anfechtung von Parteiwahlen.

Die Tätigkeit der Schiedskommissionen ist auf Streitschlichtung gerichtet. Schiedskommissionen werden nur auf Antrag tätig. Über die Eröffnung eines Schiedsverfahrens entscheiden die Schiedskommissionen. Die Arbeitsweise der Schiedskommissionen regelt die Schiedsordnung.

Die Bundesschiedskommission wird vom Bundesparteitag für zwei Jahre gewählt. Ihre Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Parteivorstandes sein, nicht der Bundestagsfraktion angehören und nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen.

 

10.     Finanzrevisionskommissionen

 

Auf Bundes- und Landesebene sowie in nachgeordneten Gebietsverbänden, die eine eigene Finanzwirtschaft führen, werden Finanzrevisionskommissionen gebildet. Sie werden durch die Parteitage bzw. Delegiertenkonferenzen oder Gesamtmitgliederversammlungen der jeweiligen Gliederung gewählt.

Die Mitglieder der Finanzrevisionskommissionen prüfen die Finanztätigkeit der Vorstände und Geschäftsstellen. Sie nehmen die Aufgaben des Rechnungsprüfers im Sinne des Parteiengesetzes wahr. Ihre konkreten Aufgaben und ihre Arbeitsweise sind in der Ordnung über die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen geregelt.

Der Bundesparteitag wählt die Bundesfinanzrevisionskommission. Sie prüft die Finanztätigkeit des Parteivorstandes, seiner Geschäftsstelle und der gesamten Partei sowie den Umgang mit dem Parteivermögen. Sie unterstützt die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz.

Die Bundesfinanzrevisionskommission wird für vier Jahre gewählt. Mitglieder des Parteivorstandes, des Parteirates, eines Landesvorstandes, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen, sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Bundesfinanzrevisionskommission sein.

 

 

11.    Urabstimmungen

 

Der Bundesparteitag kann zur Bestätigung von Grundsatzdokumenten (z.B. Programm und Statut) bzw. grundsätzlichen Entscheidungen eine Urabstimmung beschließen und mit ihrer Durchführung den Parteivorstand beauftragen.

Beschlüsse über die Auflösung der Partei oder die Fusion mit anderen Parteien sind der Mitgliedschaft zur Urabstimmung zu unterbreiten.

Die vom Parteitag zur Urabstimmung unterbreiteten Dokumente und Beschlüsse gelten entsprechend dem Ergebnis als bestätigt, geändert oder abgelehnt. Sie treten erst nach deren Annahme in der Urabstimmung in Kraft.

Auf Verlangen von einem Drittel der nachgeordneten Gebietsverbände ist zu grundsätzlichen programmatischen oder statutarischen Fragen eine Urabstimmung durchzuführen.

 

12.    Wahlen

 

Der Parteitag beschließt eine Rahmenwahlordnung. In deren Rahmen sind für Wahlen durch die jeweiligen Wahlgremien entsprechende Wahlordnungen zu beschließen.

Die Wahlen der Mitglieder von Vorständen, Parteiräten, Schiedskommissionen, Finanzrevisionskommissionen und der Delegierten zu Vertreterlnnenversammlungen sind geheim. Bei anderen Wahlen in der Partei kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird.

Eine abermalige Wahl ist nur dann möglich, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder Delegierten einer Wiederwahl zugestimmt haben oder nach Ablauf einer vollen Wahlperiode.

Die Repräsentanz von Minderheiten auf Delegiertenkonferenzen und in Vorständen ist durch geeignete Wahlverfahren (z.B. Listenwahl, Beschränkung der Stimmenzahl o.a.) zu sichern.

Vorstände und andere Organe der Partei können nicht  während der Wahlperiode von den Gremien, die sie gewählt haben, abgewählt werden.

Wahlen können bei der zuständigen Schiedskommission hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit ihrer Durchführung angefochten werden.

Über die Aufstellung von Kandidatlnnen der Partei zu Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen entscheidet unter Beachtung der Bestimmungen der Wahlgesetze und im Einklang mit dem Statut und der Wahlordnung der Partei die VertreterInnenversammlung der Gliederungsebene, die territorial dem Wahlgebiet entspricht. Stimmt ein Wahlgebiet bei Kommunalwahlen nicht mit den territorialen Abgrenzungen der Gliederung überein, so geht das Recht zur Aufstellung von Kandidatlnnen auf eine VertreterInnenversammlung von Delegierten der im Wahlgebiet tätigen Parteistrukturen über. Diese Delegiertenversammlung wählt einen Wahlvorstand. Für die Einreichung des Wahlvorschlags zeichnen die Präsidien (Versammlungsleitungen) der die KandidatInnen nominierenden Vertreterversammlungen verantwortlich. Über Wahlbündnisse entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorstand der übergeordneten Ebene die Gesamtmitgliederversammlung bzw. Delegiertenversammlung der entsprechenden Gliederung. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, ist auf Antrag der Gesamtmitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonferenz des betroffenen Gebietsverbandes die Gesamtmitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonferenz der übergeordneten Gliederung einzuberufen. Diese entscheidet bei Abstimmung von 2/3 der teilnehmenden Mitglieder  abschließend mit einfacher Mehrheit.

Personen, die nicht Mitglied der Partei sind und sich für ein Wahlmandat bei der Partei bewerben wollen, brauchen dafür die Unterstützung von 35 Delegierten bei Bundesparteitagen, von 5% der ordentlichen Mitglieder bei Delegierten- oder Mitgliederversammlungen anderer Gliederungsebenen.

Die Vorstände der jeweiligen Ebene bestätigen die Personalvorschläge für Regierungsämter und politische Wahlbeamte.

 

13.    Statutenänderung

 

Änderungen am Statut, mit Ausnahme der Finanzordnung und der Schiedsordnung, können nur vom Parteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Finanzordnung und die Schiedsordnung können vom Parteitag mit einfacher Mehrheit geändert werden.

Einschneidende Änderungen bedürfen einer breiten innerparteilichen Diskussion. Sie können auf Beschluss des Parteitages den Mitgliedern zur Urabstimmung unterbreitet werden.

14.    Auflösung, Verschmelzung

 

Beschlüsse des Parteitages über die Auflösung der Partei oder die Fusion mit anderen Parteien sind der Mitgliedschaft zur Urabstimmung zu unterbreiten. Die entsprechenden Beschlüsse treten erst mit ihrer Bestätigung durch die Urabstimmung in Kraft und dürfen nicht vor dieser ausgeführt werden.

Bei Auflösung der Partei fällt das Parteivermögen an eine von dem Parteitag mit einfacher Mehrheit bestimmte und als gemeinnützig anerkannte Stiftung. Bei Verschmelzung der Partei mit anderen politischen Organisationen bestimmt der Parteitag im Rahmen des Verschmelzungsbeschlusses über die Verwendung des Parteivermögens. Im Falle der Verschmelzung mit einer anderen politischen Organisation gehen die Mitgliedschaften mit dem Verschmelzungsstichtag auf die aufnehmende Organisation über. Im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme einer anderen politischen Organisation werden deren Mitgliedschaften automatisch übernommen.

 

15. Die finanziellen Mittel und das Vermögen der Partei

 

Die materiellen und finanziellen Mittel der Partei werden durch die Vorstände der Partei auf allen Ebenen gemäß den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Finanzordnung verwaltet.

Einnahmequellen der Partei sind Mitgliedsbeiträge, staatliche Mittel, Spenden, Einnahmen aus Vermögen und sonstige Einnahmen. Die Verteilung der Einnahmen der Partei erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Finanzordnung und wird im jährlichen Finanzplan geregelt.

Die Mitglieder der Partei entrichten entsprechend ihrem Einkommen die Mitgliedsbeiträge zur Sicherung der politischen Arbeit der Partei. Das Mitglied berechnet seinen Beitrag selbständig und ist verpflichtet, die Zahlung auf der Grundlage des monatlichen Nettoeinkommens vorzunehmen. Die Höhe des Mindestbeitrages und die Modalitäten der Beitragskassierung regelt die Finanzordnung. Mitgliedsbeiträge sind nicht rückzahlbar.

Beim Eintritt in die Partei ist derzeit keine Gebühr zu entrichten.

Der jährliche Finanzplan ist unter Verantwortung der/des Schatzmeisterin/s respektive der/des Bundesgeschäftsführerin/s  auszuarbeiten und dem Parteivorstand sowie dem Parteirat zur Beschlussfassung vorzulegen. Zu allen politischen Maßnahmen und Beschlüssen, die finanzielle Ausgaben erforderlich machen, sind exakte Finanzierungspläne auszuarbeiten und durch die verantwortlichen Vorstände zu beschließen. Die finanztechnischen Handhabungen sind in der Finanzordnung festgelegt.

Die gewählten Vorstände haben über die Herkunft und die Verwendung der materiellen und finanziellen Mittel, die der Partei innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Partei öffentlich Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaftslegung über die Finanztätigkeit erfolgt gemäß den Regelungen in der Finanzordnung.

Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei, bestehend aus Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Vermögensrechnung, ist durch den/die Schatzmeister/in dem Wirtschaftsprüfer vorzulegen und an den Präsidenten/die Präsidentin des Bundestages fristgemäß einzureichen.

 

16.    Schlussbestimmungen

 

Änderungen des Statutes treten nach der Beschlussfassung durch den Parteitag und Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Friedberg/Hessen oder gegebenenfalls durch Urabstimmung, soweit diese nach Beschlussfassung durch den Parteitag zusätzlich durchzuführen war, und Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Friedberg/Hessen in Kraft. Im letzteren Fall bedarf es einer Veröffentlichung in der Partei.

Für laufende Schiedsverfahren gilt bis zu ihrem Abschluss das Statut in der Fassung, die zum Zeitpunkt ihrer Eröffnung gültig war.

Als Gerichtsstand gilt Gera als vereinbart.

Dieses Statut tritt durch den Beschluss der 2. Tagung des Sonderparteitages der Deutsche Zukunft (DZ) vom 16.03.2008 in Kraft. Damit verliert das vorherige Statut mit sofortiger Wirkung seine Gültigkeit.